Rauch-Warnmelder

Rauch-Warnmelder

Rauchwarnmelder als Lebensretter

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume mindestens einen Rauchwarnmelder haben, ausgenommen sind Küchen und Bäder.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.


Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend aus-zustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Kontaktieren Sie uns

Share by: