In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume mindestens einen Rauchwarnmelder haben, ausgenommen sind Küchen und Bäder.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend aus-zustatten.